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Verlustkalkulation und zu niedriger Feiertagszuschlag führen zum Ausschluss

2. Vergabekammer des Bundes · Beschluss vom 25.08.2026 · VK 2 - 106/26

Wer ein Angebot bewusst mit Verlust kalkuliert und dabei gesetzliche Lohnbestandteile zu niedrig ansetzt, riskiert den Ausschluss. Die 2. Vergabekammer des Bundes hat das in einem Verfahren über Gebäudereinigungsdienstleistungen bestätigt und zugleich erklärt, welche Rolle eine vom Auftraggeber vorab bekannt gegebene Aufgreifschwelle spielt.

Der Fall

In einem Vergabeverfahren über Gebäudereinigungsdienstleistungen teilte der Auftraggeber im Hinweisblatt zur Angebotsabgabe mit, dass er eine Kalkulation samt Aufklärung verlangen werde, wenn der angebotene Stundenverrechnungssatz unter dem Tariflohn der Lohngruppe 1 zuzüglich eines Aufschlags von 70 % liege. Die Antragstellerin bot für zwei Lose an und unterschritt diese Schwelle. Auf die Aufforderung zur Preisaufklärung legte sie ihre Kalkulation vor. Darin hatte sie bei „Wagnis und Gewinn“ einen negativen Zuschlag angesetzt. Sie wolle in der Region Fuß fassen und anfängliche Verluste durch weitere Kunden ausgleichen; der Auftrag solle als Referenz dienen. Der Auftraggeber lehnte beide Angebote ab. Er stützte sich unter anderem darauf, dass der Feiertagszuschlag mit 2,71 % statt mit 3,74 % angesetzt war; später kam hinzu, dass die Antragstellerin einen Arbeitstag zu wenig kalkuliert hatte. Die Antragstellerin rügte erfolglos und stellte einen Nachprüfungsantrag.

Die Entscheidung

Die Vergabekammer wies den Nachprüfungsantrag als unbegründet zurück. Die Aufgreifschwelle von 70 % sei nicht willkürlich gegriffen, sondern entspreche den Berechnungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls. Der Auftraggeber habe sie zutreffend nur als Aufgreifschwelle und nicht als Ausschlussautomatismus verwendet, denn in besonderen Konstellationen könne ein Unterschreiten erklärbar sein. Hier war er nach Ansicht der Kammer wegen der Bindung an die eigenen Vorgaben sogar zur Aufklärung verpflichtet.

Zur Verlustkalkulation heißt es: „Ein Angebot, mit dem ein Unternehmen nach Zuschlagserhalt keinen Gewinn, sondern ein Minus erzielt, erfüllt den Tatbestand des ungewöhnlich niedrigen Angebots.“ (Gründe II.2.b) Die erhoffte Kompensation durch Folgeaufträge ändere daran nichts; sie könne „relevant werden bei der Frage, ob das Angebot angenommen werden soll“, könne aber „die Eigenschaft des Angebots als ungewöhnlich niedrig nicht beseitigen“ (ebenda). Einen Quervergleich mit anderen Angeboten brauche es nicht, wenn der Bieter sein Angebot selbst als nicht kostendeckend ausweist.

Den Ausschluss hielt die Kammer für zwingend. Die Entgeltfortzahlung nach § 2 EntgFG gehöre zu den sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften im Sinne von § 60 Abs. 2 Nr. 4 VgV, und der zu niedrige Feiertagszuschlag sei jedenfalls auch eine Ursache des niedrigen Preises. Dagegen setzte die Antragstellerin ihre Kalkulationsfreiheit. Die Kammer erwidert: „Die grundsätzliche Kalkulationsfreiheit eines Bieters besteht aber nicht grenzenlos“; „Selbstverständlich ist, dass die Kalkulation zwingende gesetzliche Vorgaben abzubilden hat.“ (Gründe II.2.c)cc)) Der Ausschluss sei dabei „die alleinige Rechtsfolge, ohne ein weiteres Unwerturteil und ohne Unterstellung zukünftiger Straftaten“ (ebenda).

Was Bieter daraus mitnehmen

  1. Lesen Sie Hinweisblätter zur Kalkulation genau. Eine vorab bekannt gegebene Aufgreifschwelle bindet auch den Auftraggeber; wer sie unterschreitet, muss mit einer Aufklärung rechnen.
  2. Eine bewusste Verlustkalkulation ist angreifbar. Die Hoffnung auf Folgeaufträge verhindert nicht, dass das Angebot als ungewöhnlich niedrig gilt.
  3. Gesetzliche Lohnbestandteile müssen in der Kalkulation sichtbar sein, hier der Feiertagszuschlag nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Dass die Antragstellerin den zu niedrigen Ansatz im Verfahren zuletzt als Kalkulationsfehler einordnete, änderte am Ausschluss nichts.
  4. Bei Unsicherheit fragen Sie nach. Die Kammer weist darauf hin, dass eine Bieterfrage möglich gewesen wäre.

Die Entscheidung ist ein Einzelfall einer Vergabekammer. Der juris-Text enthält keine Randnummern und teilt nicht mit, ob sie weiter überprüft wurde.

Fundstelle: BKartA Bonn, Beschluss vom 25. August 2026 – VK 2 - 106/26 –, juris

Beitrag der Kanzlei, Stand 01.11.2026. Allgemeine Darstellung auf Grundlage des Entscheidungstextes, keine Beratung im Einzelfall.

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