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Aktuelle Vergabe-Entscheidungen · Verfahren und Vertragsänderung

Option im Erstvertrag: Übernahme weiterer Leistungen war keine De-facto-Vergabe

2. Vergabekammer des Bundes · Beschluss vom 15.07.2026 · VK 2 - 68/26

Werden einem Auftragnehmer nach Jahren weitere Leistungen übertragen, kann das eine ausschreibungspflichtige Direktvergabe sein oder nur die Ausübung einer vereinbarten Option. Die 2. Vergabekammer des Bundes hatte darüber im Sektorenbereich zu entscheiden.

Der Fall

Der Auftraggeber, eine Gesellschaft, deren Anteile vollständig vom Bund gehalten werden, hatte im Dezember 2024 einen Managementdienstleister im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb beauftragt (Rn. 2, 5, 6). Der Vertrag und seine Leistungsbeschreibung nannten das „Kommerzielle Management“; eine Matrix enthielt die „Absicht“, die kaufmännischen Verwaltungstätigkeiten nach Ablauf des bis 31. März 2026 laufenden Vertrags eines anderen Unternehmens zu übernehmen (Rn. 13, 14). Mit einer Zweiten Nebenvereinbarung vom 30. Dezember 2025 beziehungsweise 14. Januar 2026 vereinbarten die Parteien, dass der Dienstleister das Kommerzielle Management zum 1. April 2026 übernimmt (Rn. 15). Die Antragstellerin, ein privates Unternehmen, das selbst einen entsprechenden Betrieb unterhält, rügte dies am 24. April 2026 als De-facto-Vergabe und beantragte, die Vereinbarung für unwirksam zu erklären (Rn. 3, 20, 22, 46).

Die Entscheidung

Die Kammer wies den Antrag als zulässig, aber unbegründet zurück (Rn. 84). Zulässig war er auch fristgerecht: Maßgeblich sei die Zweite Nebenvereinbarung, und die Sechsmonatsfrist des § 135 Abs. 2 GWB war eingehalten (Rn. 97). Eine Mitteilung des Auftragnehmers an die Öffentlichkeit reiche für die 30-Tage-Frist nicht, denn § 135 Abs. 2 Satz 1 GWB verlange eine Information „durch den öffentlichen Auftraggeber“ (Rn. 97). Die Antragsbefugnis sah die Kammer als „groben Filter“ gegeben; auch bisher fehlende Leistungen für Dritte schlössen sie nicht aus (Rn. 91, 92).

In der Sache war entscheidend: Die Leistung war als Option schon im ersten Vertrag angelegt (Rn. 98). Die Übernahme sei im Erstvertrag noch „nicht absolut und sicher feststehend vereinbart“ gewesen. „Dies ist aber Charakteristikum einer Option.“ (Rn. 101) Auch der Wortlaut „Absicht“ stehe dem nicht entgegen, denn er sei „dem optionalen Charakter geschuldet“ (Rn. 102). Zu den Anforderungen an Änderungsklauseln heißt es: „Den Anforderungen des § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 GWB, wonach die ursprünglichen Vergabeunterlagen klare und eindeutige Regelungen zu Art und Umfang möglicher Auftragsänderungen enthalten müssen, ist indes in jedem Fall entsprochen.“ (Rn. 102) Ob die Nebenvereinbarung eine wesentliche Änderung ist, ließ die Kammer offen (Rn. 98). Weitergehende Akteneinsicht lehnte sie ab (Rn. 106).

Ergänzend, ohne dass es darauf ankam, geht die Kammer davon aus, dass die Antragstellerin als unmittelbare Wettbewerberin des Auftraggebers an einem Vergabeverfahren nicht hätte beteiligt werden können, weil sonst ein Verstoß gegen das Kartellverbot drohe (Rn. 103, 104).

Was Bieter daraus mitnehmen

  1. Die Fristen des § 135 Abs. 2 GWB laufen nach der Kammer ab der Information durch den Auftraggeber; Mitteilungen Dritter oder der Presse lösen die 30-Tage-Frist nicht aus (Rn. 97).
  2. Prüfen Sie die Unterlagen des Erstvertrags. Sind weitere Leistungen dort klar und eindeutig als Option angelegt, ist ihre Ausübung keine neue Vergabe (Rn. 102).
  3. Die Antragsbefugnis ist ein grober Filter, das Interesse am Auftrag und eine denkbare Leistungsfähigkeit genügen (Rn. 91, 92).
  4. Als Wettbewerber des Auftraggebers haben Sie es schwer; die Kammer deutet das an, entscheidet es aber nicht (Rn. 103).

Die Kammer entscheidet über einen Einzelfall; der Text sagt nichts zu einer weiteren Überprüfung.

Fundstelle: BKartA Bonn, Beschluss vom 15. Juli 2026 – VK 2 - 68/26 –, juris

Beitrag der Kanzlei, Stand 01.11.2026. Allgemeine Darstellung auf Grundlage des Entscheidungstextes, keine Beratung im Einzelfall.

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