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Falsche Eigenerklärung zu einer früheren Kündigung: Ausschluss wegen schwerwiegender Täuschung

2. Vergabekammer des Bundes · Beschluss vom 23.04.2026 · VK 2 - 34/26

Eigenerklärungen zu Ausschlussgründen gelten schnell als Formalie. Diese Entscheidung zeigt, dass eine falsche Angabe zu einem früheren Vertragsverhältnis den Ausschluss tragen kann, auch wenn der Bieter die Kündigung für unberechtigt hält.

Der Fall

Die Antragstellerin war Bestandsdienstleisterin und gab Angebote auf die Lose 1 bis 4 einer Reinigungsausschreibung ab. In der beigefügten Eigenerklärung kreuzte sie an, die Erklärungen zu den Ausschlussgründen vorbehaltlos abzugeben, darunter die Erklärung, keine wesentliche Anforderung bei einem früheren öffentlichen Auftrag erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt zu haben. Tatsächlich hatte ein anderer öffentlicher Auftraggeber im August 2025 einen Reinigungsvertrag mit ihr wegen wiederholter Schlechtleistung außerordentlich gekündigt. Die Antragsgegnerin erfuhr davon erst durch die Rüge einer Beigeladenen und schloss die Antragstellerin nach Anhörung aus.

Die Entscheidung

Die Vergabekammer wies den Nachprüfungsantrag zurück. Sie ging von einer erheblichen mangelhaften Erfüllung aus und stellte klar: „Nicht erforderlich ist, dass die Berechtigung zur Kündigung gerichtlich bestätigt wurde.“ (Rn. 74). Die Kammer sah in der vorbehaltlosen Erklärung eine schwerwiegende Täuschung. Die Täuschung sei auch vorsätzlich erfolgt, denn ein Vertreter der Antragstellerin habe in der mündlichen Verhandlung erklärt, man habe intern erörtert, ob auf die Kündigung hingewiesen werden solle, und sich dagegen entschieden (Rn. 78).

Den Einwand, der Antragsgegnerin sei das Wissen anderer Behörden zuzurechnen, ließ die Kammer nicht gelten: „Eine so weitreichende Wissenszurechnung kann der Entscheidung des BGH jedoch nicht entnommen werden.“ (Rn. 81). Außerdem müsse ein öffentlicher Auftraggeber „auf Eigenerklärungen von Bewerbern und Bietern im Vergabeverfahren vertrauen können“ (Rn. 82). Auch dass das Formblatt unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet, half nicht, denn die Eigenerklärung gebe den Wortlaut der Ausschlusstatbestände „fast wörtlich“ wieder (Rn. 83).

Besonders bedeutsam ist, was die Antragstellerin hätte tun können. Das Formular sah in Abschnitt IV. vor, Abweichungen zu erläutern: „Im Abschnitt IV. war speziell für derartige Fälle die Möglichkeit eingeräumt, dass ein Bieter hier Erläuterungen zu den angeführten Ausschlussgründen eintragen kann.“ (Rn. 84). Zu den Voraussetzungen führt die Kammer aus: „Ein Ausschluss nach § 124 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 GWB setzt in subjektiver Hinsicht ein vorsätzliches Handeln voraus“ (Rn. 85). Eine Prognose, ob der Bieter den Auftrag trotz Täuschung ordnungsgemäß erfüllen würde, sei nicht nötig: „Der Gesetzeswortlaut sieht eine solche Prognoseentscheidung bei § 124 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 GWB nicht vor“ (Rn. 89). Die Ermessensausübung sei nur eingeschränkt überprüfbar (Rn. 86).

Was Bieter daraus mitnehmen

Erstens: Geben Sie frühere Kündigungen und Streitigkeiten in der Eigenerklärung an, auch wenn Sie die Kündigung für unberechtigt halten. Das Formblatt bot hier ausdrücklich Raum für eine abweichende Erklärung mit Begründung (Rn. 84).

Zweitens: Verlassen Sie sich nicht darauf, dass der Auftraggeber von anderen Behörden weiß. Die Kammer lehnte eine weitreichende Wissenszurechnung ab (Rn. 81, 82).

Drittens: Interne Abwägungen sind riskant. Die Entscheidung, nichts anzugeben, wurde hier zum Beleg für den Vorsatz (Rn. 78, 85).

Offen lässt die Kammer, welche Anforderungen an den Nachweis eines Ausschlussgrundes nach § 124 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 GWB allgemein gelten, weil der Nachweis hier geführt war (Rn. 75). Die Entscheidung bezieht sich auf einen Einzelfall mit Vorsatz.

Fundstelle: BKartA Bonn, Beschluss vom 23. April 2026 – VK 2 - 34/26 –, juris

Beitrag der Kanzlei, Stand 01.11.2026. Allgemeine Darstellung auf Grundlage des Entscheidungstextes, keine Beratung im Einzelfall.

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