Einfache Nachunternehmer: Auftraggeber darf keine Referenzen verlangen, Eignungsleihe muss aber vollständig tragen
2. Vergabekammer des Bundes · Beschluss vom 22.04.2026 · VK 2 - 36/26
Wer Nachunternehmer einsetzt, muss unterscheiden, ob er sie nur zur Leistungserbringung nutzt oder sich auf ihre Eignung stützt. Die Vergabekammer des Bundes hat beide Konstellationen auseinandergehalten und damit zwei für Bieter wichtige Fragen beantwortet.
Der Fall
Die Antragsgegnerin schrieb in zwei Clustern Rahmenvereinbarungen über mobile, modulare Containergebäude im offenen Verfahren aus. Die Antragstellerin gab im Cluster 1 das preisgünstigste und im Cluster 2 das zweitgünstigste Angebot ab. Sie benannte mehrere Nachunternehmer und gab für einen von ihnen an, ihn zur Eignungsleihe in Anspruch zu nehmen, und zwar unter anderem für die Gründung der Containeranlagen und den vollständigen Rückbau. Die Antragsgegnerin schloss die Angebote aus, weil Referenzen der Nachunternehmer und eigene Referenzen der Antragstellerin fehlten oder unzureichend seien.
Die Entscheidung
Die Kammer wies den Nachprüfungsantrag zurück. Sie hielt die Anforderung von Referenzen auch bei einfachen Nachunternehmern allerdings für fehlerhaft. Die Bestimmungen unterscheiden zwingend zwischen beiden Formen: „Der Unterschied zwischen beiden Formen besteht darin, dass der Bieter im Fall einer einfachen Nachunternehmerschaft nicht auf den Nachunternehmer angewiesen ist, um seine Eignung zu belegen“ (Rn. 111). Daraus folgt: „ein öffentlicher Auftraggeber nicht befugt ist, bei der einfachen Nachunternehmerschaft Referenzen des Nachunternehmers zu überprüfen und auf dieser Basis die Eignung des Bieters ggfs. zu verneinen“ (Rn. 112). Das Formblatt der Antragsgegnerin „differenziert aber insofern nicht und steht daher nicht in Einklang mit den richtlinienbasierten Vorgaben“ (Rn. 113). Die Rüge dagegen war nach Ansicht der Kammer nicht verspätet, denn die rechtliche Beurteilung „setzt eine komplexe Analyse des Vergaberechts unter Berücksichtigung auch der zugrunde liegenden Vorgaben der vergaberechtlichen EU-Richtlinien voraus, was von einem durchschnittlichen Bieter nicht zu erwarten ist“ (Rn. 104).
Der Ausschluss hatte dennoch Bestand, weil die Antragstellerin ihre Eignung aus anderen Gründen nicht nachgewiesen hatte. Auf Referenzen ihrer Firmengruppe konnte sie sich nicht berufen, denn: „Auch konzernverbundene Unternehmen sind andere Unternehmen, für die bei Eignungsleihe geforderte Nachweise vorzulegen sind“ (Rn. 115). Das eignungsleihende Unternehmen hatte seine Verpflichtungserklärung außerdem für Außen- und Freianlagen sowie für den Rückbau nicht abgegeben. Ob es dazu in der Lage wäre, sei „irrelevant, denn es hat die Ausführung dieser Leistungsteile nicht bestätigt“ (Rn. 131). Eine Aufklärung kam nicht in Betracht: „Eine Aufklärung hätte die Divergenz nur beseitigen können, wenn eine - unzulässige - Angebotsänderung stattgefunden hätte.“ (Rn. 139). Auch die Ersetzungsbefugnis nach § 47 Abs. 2 S. 3 VgV griff nicht, denn sie setze voraus, „dass ein Bieter einen von ihm benannten eignungsleihenden Nachunternehmer ersetzen muss, wenn dieses Unternehmen das entsprechende Eignungskriterium nicht erfüllt“ (Rn. 140).
Einen Anspruch auf eine zweite Chance verneinte die Kammer, weil selbst eine fehlerhafte Eignungsprüfung der Beigeladenen die Stellung der Antragstellerin nicht verbessern könnte (Rn. 142 bis 145). Die Frage der Auskömmlichkeit nach § 60 VgV ließ sie offen (Rn. 148).
Was Bieter daraus mitnehmen
Erstens: Von einfachen Nachunternehmern darf der Auftraggeber keine Referenzen verlangen, um Ihre Eignung zu verneinen. Das gilt nach dieser Entscheidung, weil der Bieter in diesem Fall selbst alle Eignungsvoraussetzungen erfüllt (Rn. 111, 112).
Zweitens: Bei einer Eignungsleihe muss die Verpflichtungserklärung den benannten Leistungsumfang vollständig abdecken. Fehlende Teile lassen sich nach Angebotsabgabe nicht mehr heilen (Rn. 131, 139).
Drittens: Benennen Sie bei Eignungsleihe die konkret herangezogenen Unternehmen im Angebot, auch bei Konzernverbund (Rn. 115).
Die Entscheidung ist eine Einzelentscheidung einer Vergabekammer, die Eignungsleihe und Formblattgestaltung nur nach den Vorgaben dieses Verfahrens beurteilt.
Fundstelle: BKartA Bonn, Beschluss vom 22. April 2026 – VK 2 - 36/26 –, juris
Beitrag der Kanzlei, Stand 01.11.2026. Allgemeine Darstellung auf Grundlage des Entscheidungstextes, keine Beratung im Einzelfall.
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