Widersprüchliche Wertungsformel: Rüge nach der Angebotsfrist nicht verspätet
2. Vergabekammer des Bundes · Beschluss vom 15.04.2026 · VK 2 - 28/26
Wer einen Vergabefehler erkennt, muss ihn rechtzeitig rügen. Die 2. Vergabekammer des Bundes zeigt, wo diese Erkennbarkeit endet: bei widersprüchlichen Angaben zur Bewertungsformel, die erst mit anwaltlicher Beratung als Fehler auffielen.
Der Fall
Die Antragsgegnerin hatte in einem Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb Rahmenvereinbarungen über die Lieferung von Lkw mit Aufbauten für den Winterbetriebsdienst ausgeschrieben, aufgeteilt in vier Lose (Rn. 1). Die Auftragsbekanntmachung nannte als Zuschlagskriterien den Preis mit 60 Prozent und die Qualität mit 40 Prozent. Die Bewerbungsbedingungen sahen dagegen eine Kennzahl nach der Formel „Z= 4L/6P“ vor (Rn. 2). Die Antragstellerin rügte vor Ablauf der Angebotsfrist eine Vielzahl von Vorgaben, darunter die intransparente Gewichtung, und in einem weiteren Schreiben zusätzliche Verstöße aus der geänderten Fassung der Vergabeunterlagen (Rn. 5, 6). Anschließend beantragte sie ein Nachprüfungsverfahren mit einer Vielzahl von Beanstandungen, darunter der Loszuschnitt und die Wahl des Verhandlungsverfahrens (Rn. 7 bis 24). Die Antragsgegnerin half der Rüge zur Wertungsformel während des Verfahrens ab (Rn. 25). Die Antragstellerin hielt daraufhin nur noch den Antrag auf Feststellung aufrecht, dass die ursprüngliche Formel sie in ihren Rechten verletzt hatte (Rn. 27, 29).
Die Entscheidung
Die Kammer stellte fest, dass die Vorgaben zur Wertungsformel rechtswidrig waren; im Übrigen sah sie das Verfahren durch Rücknahme als beendet an (Tenor Nr. 1). Zur Rechtzeitigkeit der Rüge führte sie aus: „Hier war nicht von einer Erkennbarkeit aus Bietersicht auszugehen, denn dass und in welchem Umfang sich die Angaben in der Auftragsbekanntmachung und in den Vergabeunterlagen mit welchen praktischen Auswirkungen unterscheiden und inwieweit die Vorgaben nicht kompatibel sind, ist auch aus fachkundiger Bietersicht jedenfalls in rechtlicher Hinsicht nicht ohne Weiteres zu erkennen.“ (Rn. 41) Deshalb sei „eine rechtzeitige Rüge trotz und nach Ablauf der Angebotsfrist gegeben“ gewesen (Rn. 41). Die Antragsbefugnis bejahte die Kammer, weil sich widersprüchliche Wertungsvorgaben auf die Angebotsgestaltung auswirken können: „Die Bieter orientieren sich bei der Erarbeitung ihrer Angebote an den Vorgaben zur Wertung […].“ (Rn. 41)
Ganz anders beurteilte die Kammer die zurückgenommenen Rügen. Sie hielt viele davon für präkludiert, weil sie erst nach Ablauf der Frist für die Teilnahmeanträge erhoben wurden (Rn. 37). Zum Loszuschnitt heißt es: „Wenn vom vermeintlich Üblichen abgewichen wird, so ist dies aus Bietersicht erkennbar.“ (Rn. 37) Bei der Kostenverteilung trägt die Antragstellerin deshalb 90 Prozent, die Antragsgegnerin 10 Prozent (Tenor Nr. 2; Rn. 45). Die Kammer begründet dies mit der Zahl und der Wertigkeit der Beanstandungen (Rn. 45).
Das Feststellungsinteresse ergab sich daraus, dass die Antragstellerin Schadenersatz geltend machen wollte. Ob solche Ansprüche bestehen, entschied die Kammer nicht: „[…] es reicht die Feststellung, dass solche Ansprüche nicht ausgeschlossen sind.“ (Rn. 42)
Was Bieter daraus mitnehmen
Prüfen Sie Bekanntmachung und Vergabeunterlagen auf Widersprüche, besonders bei Gewichtung und Bewertungsformel. Die Kammer behandelt solche Unstimmigkeiten nicht automatisch als erkennbar. Das gilt nach dem Text ausdrücklich, wenn auch fachkundigen Bietern nicht ohne Weiteres klar ist, wie sich die Angaben praktisch auswirken (Rn. 41).
Rügen Sie dennoch so früh wie möglich. Die Entscheidung stützt sich auf die konkreten Umstände des Falls, nämlich die erst nach anwaltlicher Beratung erlangte Erkenntnis. Offen bleibt, wie die Kammer entscheiden würde, wenn der Widerspruch offen zutage liegt.
Gebündelte Rügen sind riskant. Wer viele Vorgaben beanstandet und später fast alle fallen lässt, trägt die Kosten dafür (Rn. 36, 45). Rügen, die sich gegen den Zuschnitt der Lose oder das Verfahren richten, gelten eher als erkennbar (Rn. 37).
Die Entscheidung der Kammer ist ein Einzelfall; zur Frage einer weiteren Überprüfung enthält der Text keine Angabe.
Fundstelle: BKartA Bonn, Beschluss vom 15. April 2026 – VK 2 - 28/26 –, juris
Beitrag der Kanzlei, Stand 01.11.2026. Allgemeine Darstellung auf Grundlage des Entscheidungstextes, keine Beratung im Einzelfall.
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