Bewertung nach anderer Fassung des Kriterienkatalogs und lückenhafte Dokumentation: Wertung neu
2. Vergabekammer des Bundes · Beschluss vom 26.02.2026 · VK 2 - 6/26
Bei einer Konzeptbewertung zählt, was in den Unterlagen steht und was in der Akte dokumentiert ist. Die 2. Vergabekammer des Bundes hat eine Wertung wiederholen lassen, weil beides nicht stimmig war, und zugleich den offenen Bewertungsmaßstab bestätigt.
Der Fall
Die Antragsgegnerin hatte Sicherheitskontrollen an einem Flughafen im nicht offenen Verfahren ausgeschrieben. Zuschlagskriterien waren der Preis mit 40 Prozent und die Qualität mit 60 Prozent (Rn. 1, 2). Die Qualität wurde anhand eines Kriterienkatalogs in einer Skala von 0 bis 6 Punkten bewertet; wer bei einem Leistungskriterium unter 50 Prozent Erfüllungsgrad lag, wurde ausgeschlossen (Rn. 14, 30). Das Angebot der Antragstellerin erreichte beim ersten Kriterium nur 33,33 Prozent und wurde ausgeschlossen (Rn. 40). Die Antragstellerin rügte die Bewertung und beantragte nach erneuter Ablehnung ein Nachprüfungsverfahren (Rn. 41, 43, 45). Nach Akteneinsicht machte sie geltend, das Bewertungsgremium habe einen Bewertungsbogen mit veralteter Fassung des Katalogs genutzt und die Abstimmungen seien nicht dokumentiert (Rn. 50 bis 56).
Die Entscheidung
Die Kammer gab dem Antrag insoweit statt, ordnete bei fortbestehender Beschaffungsabsicht die Zurückversetzung in den Stand vor der Angebotswertung an und untersagte den Zuschlag an die Beigeladene (Tenor Nr. 1). Der Bewertungsbogen enthielt bei den Leistungskriterien 1 und 2 teilweise andere Vorgaben als der Kriterienkatalog (Rn. 94 bis 96). Dazu heißt es: „Notwendig wäre gewesen, dass das Bewertungsgremium von denselben Maßstäben ausgeht und exakt die Vorgaben für die Bewertungsentscheidung heranzieht, die auch den Bietern für die Angebotserstellung vorlagen.“ (Rn. 97)
Das Angebot von Zeugenbeweis half der Antragsgegnerin nicht: „Wenn der Auftraggeber seine eigene Dokumentation wiederum durch einen Zeugenbeweis widerlegen möchte, so zeigt dies, dass jedenfalls die Dokumentation fehlerhaft ist.“ (Rn. 98) Auch dass interne Abstimmungen zwischen Vergabestelle und Bedarfsträger nicht festgehalten waren, bemängelte die Kammer. Ein korrigierendes Eingreifen der Vergabestelle könne legitim sein, doch gelte dann: „Um die Wertungsentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen, ist es dann aber auch erforderlich, die Intervention und deren Inhalt in der Vergabeakte festzuhalten.“ (Rn. 100) Bei Konzeptbewertungen kommt der Dokumentation „eine besondere Bedeutung“ zu (Rn. 101).
Die Angriffe gegen die Vergabeunterlagen blieben dagegen ohne Erfolg. Bei einem Konzeptwettbewerb sei ein offener Schulnoten-Maßstab zulässig, wenn fachkundige Bieter nachvollziehen können, was dem Auftraggeber wichtig ist (Rn. 104). Mögliche Mängel der Formatvorgaben und einer Punktevorgabe für das beste Konzept spielten keine Rolle, weil sie nicht angewandt wurden (Rn. 105, 106).
Was Bieter daraus mitnehmen
Prüfen Sie nach der Akteneinsicht, ob die Bewertung auf Ihren Unterlagen beruht. Hier lag der Fehler in einem Bewertungsbogen, der vom Katalog abwich (Rn. 94 bis 97).
Dokumentationsmängel können Bieterrechte verletzen. Das gilt nach der Kammer, wenn es um die Nachvollziehbarkeit und Transparenz der Wertung geht, § 97 Abs. 6 GWB (Rn. 98).
Rügen Sie Fehler in den Unterlagen früh. Die Kammer sah die Angriffe auf die Unterlagen als nicht präkludiert, weil die Verstöße nicht erkennbar waren (Rn. 88). Das war eine Würdigung des Einzelfalls; ob Ihnen derselbe Fehler erkennbar gewesen wäre, hängt vom Sachverhalt ab.
Die Entscheidung betrifft einen Einzelfall. Die Kammer weist auf die sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht Düsseldorf hin (Rn. 112); ob sie eingelegt wurde, sagt der Text nicht.
Fundstelle: BKartA Bonn, Beschluss vom 26. Februar 2026 – VK 2 - 6/26 –, juris
Beitrag der Kanzlei, Stand 01.11.2026. Allgemeine Darstellung auf Grundlage des Entscheidungstextes, keine Beratung im Einzelfall.
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