Holdinggesellschaft vergibt nach SektVO: OLG Düsseldorf hebt das Verfahren auf
OLG Düsseldorf Vergabesenat · Beschluss vom 14.01.2026 · Verg 14/25
Nicht jedes Unternehmen eines Verkehrskonzerns darf nach den Regeln für Sektorenauftraggeber vergeben. Das OLG Düsseldorf hat ein Verfahren aufgehoben, in dem eine Konzernholding ein Medienmonitoring nach der SektVO ausgeschrieben hatte. Für Bieter ist wichtig, dass sie die Wahl der Verfahrensart rügen und nachprüfen lassen können.
Der Fall
Die Antragsgegnerin wollte einen Dienstleistungsauftrag über ein von künstlicher Intelligenz gestütztes Medienmonitoring vergeben, und zwar nach der SektVO. Die Antragstellerin ist eine Gesellschaft nach polnischem Recht. Ihr Geschäftsführer veranlasste eine Bewerbung unter der Bezeichnung „C.“. Der Teilnahmeantrag rangierte nach der Bewertung an siebter Stelle, zur Angebotsabgabe wurde das Unternehmen nicht aufgefordert (Rn. 2, 3). Die Antragstellerin rügte unter anderem die Anwendung der SektVO. Die Vergabekammer des Bundes verwarf den Nachprüfungsantrag, weil die Antragstellerin nicht antragsbefugt sei: Sie sei mit der „C.“ nicht identisch (Rn. 6).
Die Entscheidung
Der Senat bejahte die Antragsbefugnis. Die Antragstellerin hatte sich zwar als „GmbH“ bezeichnet, das sei aber unschädlich, „weil aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers an der Stelle der Antragsgegnerin die Antragstellerin als Teilnehmerin zu identifizieren war“ (Rn. 18). Die Rüge der Verfahrenswahl war nicht präkludiert: „Der geltend gemachte Vergabeverstoß erschließt sich erst auf der Basis einer fachkundigen Beurteilung, zu der die Antragstellerin nicht bereits innerhalb der Frist des § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB im Stande war.“ (Rn. 23).
In der Sache war die SektVO nicht anwendbar. Die Antragsgegnerin ist Holdinggesellschaft des DB-Konzerns und übt keine Sektorentätigkeit aus (Rn. 26). Der Senat begründet dies so: „Bei Konzernen ist vergaberechtlich nicht der Konzern selbst Auftraggeber, sondern die handelnde Rechtsperson“ (Rn. 28). Auch Verkehrsleistungen erbringe die Antragsgegnerin nicht: „Als Holdinggesellschaft erbringt die Antragsgegnerin aber selbst keine Verkehrsleistungen“ (Rn. 31). Das Medienmonitoring habe keinen erkennbaren Bezug zu einer Sektorentätigkeit (Rn. 33).
Den Antrag, zur Angebotsabgabe aufgefordert zu werden, wies der Senat ab, weil in der falschen Verfahrensart darüber nicht zu entscheiden ist (Rn. 34). Er ordnete stattdessen die Aufhebung des Vergabeverfahrens an, was nur „als ultima ratio“ in Betracht komme, hier aber der Fall sei (Rn. 35).
Was Bieter daraus mitnehmen
Erstens: Die Wahl der Verfahrensart lässt sich rügen und überprüfen, wenn der Auftraggeber die SektVO anwendet, ohne dass ihr Anwendungsbereich eröffnet ist. Der Senat nennt dies ausdrücklich zulässig (Rn. 21).
Zweitens: Prüfen Sie bei Konzernen, welche Gesellschaft tatsächlich Auftraggeber ist. Nach dem Beschluss kommt es nicht auf den Konzern, sondern auf die handelnde Rechtsperson an (Rn. 28).
Drittens: Der Erfolg kann in der Aufhebung des Verfahrens bestehen und nicht in einer Aufforderung zur Angebotsabgabe. Der Senat sah keine Grundlage, die Antragstellerin zur Angebotsabgabe aufzufordern (Rn. 34); die Antragsgegnerin muss neu überlegen, „ob die Voraussetzungen für eine Vergabe nach der VgV vorliegen oder sie nicht an das Vergaberecht gebunden ist“ (Rn. 35).
Offen ist, ob die Antragsgegnerin öffentliche Auftraggeberin nach § 99 Nr. 2 GWB ist; der Senat konnte dies nicht beurteilen (Rn. 36). Ob die Angriffe auf die Bekanntmachung der Eignungskriterien zulässig waren, ließ er offen (Rn. 24).
Fundstelle: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Januar 2026 – Verg 14/25 –, juris
Beitrag der Kanzlei, Stand 01.11.2026. Allgemeine Darstellung auf Grundlage des Entscheidungstextes, keine Beratung im Einzelfall.
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