Schreibfehler in der Versicherungsbestätigung: Klarstellung im Nachprüfungsverfahren zulässig
2. Vergabekammer des Bundes · Beschluss vom 13.01.2026 · VK 2 - 123/25
Fehler in Eignungsnachweisen sind nicht immer das Ende der Teilnahme. Die Vergabekammer des Bundes hat entschieden, dass die Klarstellung eines Schreibfehlers in einer Versicherungsbestätigung keine unzulässige Nachbesserung sein muss. Das betrifft Bieter, die Nachweise vorlegen, ebenso wie solche, die einen Konkurrenten angreifen.
Der Fall
Ausgeschrieben waren drei Lose im offenen Verfahren, einziges Zuschlagskriterium war der Preis. Als Eignungsnachweis verlangte die Bekanntmachung eine Betriebshaftpflichtversicherung von mindestens 5 Mio. Euro für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, jeweils einzeln, mit einer Maximierung der Ersatzleistung auf mindestens das Zweifache. Die Beigeladene legte auf Anforderung eine Bestätigung ihres Versicherers vor. Bei den Vermögensschäden war auch der verdoppelte Betrag nur je Versicherungsfall angegeben, ohne Bezug auf das Versicherungsjahr (Rn. 44). Die Antragstellerin hielt die Anforderung für am Markt unüblich und die Beigeladene deshalb für nicht geeignet. Im Nachprüfungsverfahren legte die Beigeladene eine Erklärung ihres Versicherers vor, wonach die Bestätigung einen offensichtlichen Schreibfehler enthielt.
Die Entscheidung
Die Kammer wies den Antrag zurück. Die Antragsbefugnis bejahte sie, obwohl sie den Vortrag der Antragstellerin als wenig plausibel ansah, da diese selbst den Nachweis erbringen könne (Rn. 55). Die Antragsbefugnis erfülle „eine nur grobe Filterfunktion“ (Rn. 54).
In der Sache hielt die Kammer fest, dass die Bestätigung nach ihrem Wortlaut die Anforderung sogar übererfüllte: „Diese Eignungsanforderung ist vielmehr im Sinne einer Mindestanforderung zu verstehen, so dass ein höherer Versicherungsschutz als gefordert nicht etwa zur Verneinung der Eignung führt.“ (Rn. 62). Zur Klarstellung im Nachprüfungsverfahren heißt es: „Aufklärungen zur Eignung sind jederzeit möglich, § 15 Abs. 5 VgV, und können nach § 163 Abs. 1 S. 1 GWB auch im Nachprüfungsverfahren durch die Vergabekammer […] angestoßen werden.“ (Rn. 64). Die Kammer hatte die Beteiligten zuvor auf die Unklarheit hingewiesen (Rn. 44, 64).
Entscheidend war die Abgrenzung zur Nachbesserung: „[…] die geforderte Eignung war materiell von Anfang an gegeben und war auch in der geforderten Höhe nachgewiesen“ (Rn. 69). Die Unterlagen des Versicherers dienten „allein einer formalen Richtigstellung“ (Rn. 70). Anders läge es bei einer inhaltlich unzureichenden Referenz, die nach Angebotsabgabe durch eine ausreichende ersetzt werden soll (Rn. 70).
Was Bieter daraus mitnehmen
Erstens: Eine höhere Deckung als gefordert schadet nicht. Mindestanforderungen sind als solche zu verstehen (Rn. 62).
Zweitens: Offensichtliche Schreibfehler in Nachweisen können nach dieser Entscheidung klargestellt werden, wenn die Eignung materiell von Anfang an bestand. Das ist die Würdigung der Kammer im Einzelfall. Ein nachträgliches Auswechseln eines unzureichenden Nachweises bleibt abzugrenzen (Rn. 70).
Drittens: Unterliegen kann teuer werden. Die Antragstellerin trug auch die notwendigen Aufwendungen der Beigeladenen, die sich aktiv am Verfahren beteiligt hatte (Rn. 71, 72).
Die Kammer hatte schon am 30. Dezember 2025 die Zuschlagserteilung gestattet. Ob das Oberlandesgericht über den Antrag auf Wiederherstellung des Zuschlagsverbots entschied, ergibt sich aus dem Text nicht (Rn. 46).
Fundstelle: BKartA Bonn, Beschluss vom 13. Januar 2026 – VK 2 - 123/25 –, juris
Beitrag der Kanzlei, Stand 01.11.2026. Allgemeine Darstellung auf Grundlage des Entscheidungstextes, keine Beratung im Einzelfall.
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